Technische Bestimmungen

Technische Bestimmungen für Messen und Ausstellungen der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH

Anwendungsbereich
Das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH hat für Messen und Ausstellungen die vorliegenden sicherheitstechnischen Bestimmungen erlassen, mit dem Ziel, allen Beteiligten einen erfolgreichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. Die Technischen Bestimmungen beruhen auf gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und sind für alle Aussteller verbindliche Mindeststandards. Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch die Mitarbeiter der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH, den Veranstalter und beauftragte Dritte kontrolliert.

Die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz oder zum Teil untersagt werden, wenn festgestellte Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind.

1. Auf- und Abbauarbeiten

Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen der geltenden arbeitsschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbau- arbeiten nicht zu einer gegenseitigen Gefährdung mit anderen Ausstellern und deren Servicefirmen kommt. Soweit erforderlich haben sie einen Koordinator zu benennen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen kann durch den Veranstalter, die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH und durch die zuständigen Behörden die Einstellung der Arbeiten angeordnet werden.

2. Feuerwehrbewegungszonen

Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt.

3. Sicherheitseinrichtungen

Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.

4. Ausgänge und Hallengänge

Dies sind Rettungswege und müssen jederzeit freigehalten werden. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Alle Flure dienen im Gefahrenfall als Rettungswege.

5. Befahren der Räumlichkeiten

Das Befahren der Räumlichkeiten mit PKW, LKW oder gasbetriebenem Gabelstapler ist grundsätzlich verboten. Genehmigungen werden nur im Einzelfall durch die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH erteilt.

6. Standfläche

Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter anderem aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig. Ansprüche gegen den Veranstalter und die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH infolge von Abweichungen zur Standbestätigung können nicht geltend gemacht werden.

7. Standsicherheit

Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponaten sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Zu den Anforderungen an die Standsicherheit siehe im Übrigen die Landesbauordnung und die nordrheinwestfälische Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

8. Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten

Alle mehrgeschossigen Ausstellungsstände, mobile Stände, Sonderbauten und -konstruktionen sind dem Veranstalter zur Genehmigung vorzulegen. Hierzu sind in der Regel ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau einzureichen.

9. Fahrzeuge und Container

Diese sind in den Hallen ebenfalls stets genehmigungspflichtig. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Räumlichkeiten nur mit maximal einem Liter Tankinhalt ausgestellt werden. Die Batterie ist abzuklemmen und der Treibstofftank muss auf behördliche Anforderung im Einzelfall mit einem Inertgas (z.B. Stickstoff oder Kohlendioxyd) beaufschlagt und abgeschlossen sein. Weitere Sicherheitsmaßnahmen bleiben in Sonderfällen vorbehalten.

10. Standbaumaterialien

Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen für den Standbau nicht verwendet werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden. Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) oder EN 13501-1 ist unbedingt zu beachten und einzuhalten.

11. Teppiche

Das Auflegen von Teppichen oder anderem Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden durch die Mieter hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches dürfen nur mit speziellem rückstandsfrei entfernbaren Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen werden.

12. Fußboden-, Parkettschutz

Verankerungen und Befestigungen im Fußboden sind nicht gestattet. Das Aufstellen feuchter oder durchnässender Gegenstände auf Parkettböden ist verboten. Austretende Feuchtigkeit ist sofort zu beseitigen. Kühlschränke müssen auf wasserfester Unterlage aufgestellt werden.

13. Glas und Acrylglas

Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augen- höhe zu markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“ einzuhalten.

14. Ausgänge aus umbauten Ständen

Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² oder unübersichtlicher Aufplanung müssen min- destens zwei voneinander getrennte Ausgänge/Flucht-/Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die Lauflinie von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen.

15. Geländer / Umwehrungen von Podesten

Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren.

16. Nägel, Haken, Löcher und Beförderung schwerer Lasten

Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen sowie das Schlagen von Löchern in Hallenböden, -wände und -decken ist verboten. Schwere Lasten, Aufhubmaterial und Kisten dürfen nur mit gummibereiften Rollwagen oder Hubwagen in den Räumlichkeiten transportiert werden. Bremsspuren durch Gummiabrieb sind zu vermeiden.

17. Abhängungen / Eingriff in die Bausubstanz

Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen weder durch Standauf- bauten noch durch Exponate belastet werden. Hallensäulen/ Hallenstützen können innerhalb der Standfläche ohne Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe umbaut werden. Abhängungen von der Hallendecke sind nur an den dafür vorgesehenen technischen Einrichtungen möglich und dürfen nur durch die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH oder durch beauftragte Fachfirmen ausgeführt werden.

18. Elektrische Installationen / Wasseranschluss

Anschlüsse an das bestehende Versorgungsnetz dürfen nur durch die von der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH selber oder von zugelassenen, mit der Versammlungsstätte vertrauten Fachfirmen vorgenommen werden. Auch für entsprechende Arbeiten innerhalb des Standes empfiehlt es sich, die durch die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH zugelassenen Fachfirmen zu beauftragen. Die gesamte elektrische Einrichtung am Ausstellungsstand ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) auszuführen. Insbesondere zu beachten sind VDE 0100, 0128 und ICE 60364-7-711.

19. Dekorationsmaterialien

Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102 mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN 13501-1, d.h. schwer entflammbar sein. Die Eigenschaft "schwer entflammbar" kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten.

20. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten

Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten in den Hallen und im Freigelände muss durch die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH genehmigt werden.

21. Bäume und Pflanzen

Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf, (Tannen-) Bäume ohne Ballen oder ähnliche Materialien genügen nicht den vorgenannten Anforderungen (Entzündungsgefahr durch Tabakwaren). Über Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr.

22. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter

In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Messeschluss zu entleeren. Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, sind diese mehrmals am Tage zu entsorgen.

23. Leergut, Verpackungen

Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art im Stand und außerhalb des Standes in der Halle ist verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen.

24. Rauchverbot

Innerhalb der Messe und Congress Centrums Halle Münsterland GmbH ist Rauchverbot angeordnet. Das Rauchverbot ist von jedem Aussteller an seinem Stand zu beachten und durchzusetzen.

25. Feuerlöscher

Wir empfehlen geeignete und geprüfte Feuerlöscher am Stand bereit zu halten.

26. Pyrotechnik

Pyrotechnische Vorführungen müssen behördlich genehmigt und dem Veranstalter sowie der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH angezeigt werden.

27. Laseranlagen

Der Betrieb bestimmter Laseranlagen muss den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung eines Laserschutzbeauftragten für den Betrieb der Lasereinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist der beabsichtigte Einsatz dem Veranstalter anzuzeigen.

28. Nebelmaschinen

Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden.

29. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren

Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Bitte vergessen Sie nicht, elektrische Kochgeräte und sonstige, bei unkontrolliertem Betrieb Gefahren hervorrufende Einrichtungen am Ende der täglichen Öffnungszeiten abzuschalten.

30. Werbemittel / Werbung

Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen Standes (z.B. Verteilung von Prospekten, Anbringen von Werbeschildern) sind nicht gestattet.

31. Akustische und optische Vorführungen

Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art durch die Aussteller bedürfen der Genehmigung des Veranstalters bzw. der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH und sind schriftlich einzureichen. Der Geräuschpegel darf bei musikalischen Darbietungen 60 dBA nicht überschreiten.

Bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann die Stromzufuhr zum Stand des Ausstellers ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standversorgung unterbrochen werden. Ein Anspruch des Ausstellers auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel- oder unmittelbaren Schadens besteht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Aussteller.

32. Musikalische Wiedergaben (GEMA)

Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz) die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA zur Folge haben.

33. Explosionsgefährliche Stoffe / Munition

Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht verwendet oder ausgestellt werden.

34. Spritzpistolen, Nitrolacke

Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten.

35. Brennbare Flüssigkeiten

Brennbare Flüssigkeiten und brennbare Gase dürfen in den Ständen weder verwendet noch gelagert werden. Der Einsatz von Gasbrennern jeder Art ist verboten.

36. Spiritus und Mineralöle

Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden.

37. Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme

Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleif- und Trennarbeiten und andere Arbeiten mit offener Flamme oder Funkenflug sind untersagt. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag nebst Beschreibung der Arbeiten durch die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH ein Erlaubnisschein für Feuerarbeiten mit besonderen Sicherheitsauflagen (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) ausgestellt werden.

38. CE- Kennzeichnung von Produkten

Produkte, die über keine CE- Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen, dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und innerhalb der Europäischen Union erst erworben werden können, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.

39. Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/ Sonderbauten

Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien) in der Halle, die nicht genehmigt sind, diesen Bestimmungen oder der VStättVO NRW nicht entsprechen, sind zum Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch den Veranstalter. Aus wichtigem Grund, insbesondere bei gravierenden Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes angeordnet werden.

40. Abbau des Ausstellungsstands

Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsflächen wieder herzustellen. Für Beschädigungen der Decken, Wände, des Fußbodens und der Installationseinrichtungen haftet der Aussteller. Klebestreifen müssen rückstandslos entfernt werden. Beschädigungen der Halle, deren Einrichtungen sowie der Außenanlagen durch Aussteller oder deren Beauftragte müssen in jedem Fall der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH gemeldet werden.

41. Müllentsorgung / -trennung

Soweit der Aussteller die Entsorgung nicht beim Veranstalter oder der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH beauftragt, hat er diese auf eigene Verantwortung und Kosten durchzuführen. Verpackungsmaterialien und Abfälle dürfen während der Veranstaltung nicht in der Halle aufbewahrt werden.


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