Besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen

Besondere Messe- und Ausstellungsbedingungen der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH - Technische Richtlinien

1. Allgemeines

Dieser Veranstaltung sind die Allgemeinen Geschäfts– und Teilnahmebedingungen der VDEI Service GmbH für die iaf 2017 - 27. Internationale Ausstellung Fahrwegtechnik im Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH zugrunde gelegt. Soweit in den Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen anderweitige Festlegungen getroffen werden, gelten diese Bestimmungen, von denen der Aussteller ausdrücklich Kenntnis genommen hat.

Die Veranstaltung trägt den Namen iaf 2017;
27. Internationale Ausstellung Fahrwegtechnik.

2. Veranstalter

VDEI – Service GmbH
Dircksenstraße 51
DE - 10178 Berlin
Ansprechpartner: Dr.-Ing. Siegfried Krause
Telefon: +49 (0) 30 / 2260 57 90
Fax:         +49 (0) 30 / 2260 57 91

2.1 Veranstaltungsort / Lieferadresse
Messe und Congress Centrum
Halle Münsterland GmbH
iaf 2017
Albersloher Weg 32
DE - 48155 Münster

Anlieferung gemäß der detaillierten Informationen im Servicekatalog für Aussteller!

Ansprechpartner: Messe- & Congress-Service (Ausstellerbetreuung)
Telefon: +49 (0) 251 / 66 00 351
Fax:         +49 (0) 251 / 66 00 352

Bitte beachten Sie die Regelungen für Anlieferungen und Abholungen des Messespediteurs (siehe Bestellformulare F 1.0 - F 4.0 im Servicekatalog für Aussteller).

Bei individuellen Anlieferungen gilt, dass diese erst ab dem ersten Aufbautag erfolgen können. Bitte vermerken Sie auf dem Adressetikett deutlich den Empfänger unter Angabe des Standortes (Halle / Freigelände und Standnummer).

Der Veranstalter sowie die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH sind nicht verantwortlich für Anlieferungen und Abholungen von Ausstellermaterial. Abholungen können nicht vor dem Beginn des Abbaus erfolgen. Anlieferungen müssen durch den Aussteller bzw. eine von ihm dafür beauftragte Person entgegen genommen werden. Mitarbeiter der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH sind nicht befugt, Lieferungen entgegen zu nehmen oder deren Empfang zu quittieren.

3. Dauer der Ausstellung - Öffnungszeiten

Die Ausstellung wird in der Zeit vom 30.05. – 01.06.2017 durchgeführt.
Öffnungszeiten für Besucher:

Dienstag 30.05.2017 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 31.05.2017 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 01.06.2017 09:00 - 18:00 Uhr

 

4. Zahlungs- und Lieferbedingungen für bestellte Dienstleistungen

Die Bestellfristen für Dienstleistungen und Servicepersonal entnehmen Sie bitte den einzelnen Bestellformularen. Die Aussteller erhalten für Bestellungen, die direkt an das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH gerichtet sind, Auftragsbestätigungen. Die Bewachung, Deckenabhängung, Reinigung sowie die Ausstattung der Stände mit Elektro- und Wasseranschlüssen darf nur durch die Vertragsdienstleister der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH erfolgen. Entsprechende Formulare finden Sie im Servicekatalog für Aussteller.

4.1 Fälligkeit
Die Rechnungsstellung über sämtliche Dienstleistungen erfolgt 8 Wochen vor Messebeginn über die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH bzw. den direkt beauftragten Dienstleister. Die Zahlung der bestellten Dienstleistungen ist zu 100% des Rechnungsbetrages 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die termingemäße Zahlung der Dienstleistungen ist Voraussetzung für die Leistung von Services und die Anlieferung von Mietgut. Bestellte Services und Dienstleistungen sind in voller Höhe zu zahlen, wenn Stornierungen nicht bis zum 10.03.2017 schriftlich beim Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH eingegangen sind. Stornierungen vor dem 10.03.2017 werden mit 50 % der voraussichtlichen Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Bestellungen vor Ort (soweit sie noch erfüllt werden können) werden nur schriftlich und mit der Unterschrift einer dazu berechtigten Person akzeptiert. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag zzgl. einer ausgewiesenen Preiserhöhung bei Auftragserteilung ausschließlich in bar zu zahlen.

4.2 Zahlungsverzug
Steht der Aussteller trotz zweimaliger Mahnung im Zahlungsverzug, so ist die Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen. Vom Aussteller ist auch in diesem Fall eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 100% der Auftragshöhe zu leisten. Zahlungen erfolgen auf das Konto der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH.

4.3 Anlieferung und Abholung
Für die in den Bestellformularen angegebenen Maße, Formen und Farben behält sich der Vermieter zweckdienliche Abweichungen vor. Die Auslieferung aller Aufträge ohne Terminangabe erfolgt so rechtzeitig, dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Mieter hat das Mietgut sorgfältig zu behandeln. Das Mietgut ist nach Veranstaltungsende abholbereit zur Verfügung zu stellen, es sei denn, die Demontage von Mietgut seitens des Vermieters ist in der Leistung enthalten. Das Mietgut wird schnellstmöglich nach Veranstaltungsschluss abgeholt.

4.4 Haftung und Schadensersatz
Für Schäden am Mietgut und für Verluste haftet der Mieter. Die Haftung beginnt mit der Anlieferung und endet mit der Abholung. Die Haftung des Mieters endet spätestens 48 Stunden nach Veranstaltungsschluss, es sei denn, ein anderer Abholtermin wurde vereinbart oder das Mietgut wurde nicht abholbereit gestellt. Dieses gilt auch, wenn der Stand nicht besetzt ist. Für in Verlust geratenes oder beschädigtes Mietgut hat der Mieter die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Instandsetzung des Mietgutes zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Beschädigungen oder den Verlust des Mietgutes umgehend mitzuteilen.

4.5 Reklamationen
Der Mieter hat sich bei der Übernahme des Mietgutes von dessen ordnungsgemäßem Zustand sowie seiner Vollständigkeit zu überzeugen. Reklamationen des bestellten Mietgutes sowie bestellter Serviceleistungen müssen unmittelbar nach Anlieferung bzw. spätestens am ersten Messetag bis 08:00 Uhr schriftlich vorgebracht werden. Im Falle einer gerechtfertigten Beanstandung ist der Vermieter berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern. Der Vermieter behält sich vor, im Fall höherer Gewalt dem Mieter anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere Ersatzstücke zum gleichen Preis zu liefern. Der Mieter ist bei einer gerechtfertigten Reklamation zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vermieter keinen gleichwertigen Ersatz oder Besserung leisten kann.

5. Versicherung

Eingebrachtes Gut sowie sämtliches Mietgut ist nicht versichert. Es wird empfohlen, das eingebrachte Gut für die Dauer der Veranstaltung einschließlich des Auf- und Abbaus zu versichern.

6. Standbau

Auf eine ordentliche Standgestaltung, die in das Gesamtbild der Ausstellung passen muss, wird großen Wert gelegt. Ausgehend davon, dass die technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, sind bei eingeschossigen Standbauten ohne Überdachung in den Messehallen gesonderte Genehmigungen nicht erforderlich, hier reicht eine einfache Grundrissskizze. Alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig. Aufbaupläne (Grundriss und Ansicht) sind bei der VDEI-Service GmbH zur Genehmigung einzureichen. Entsprechende Pläne der Stände sind rechtzeitig bei der VDEI-Service GmbH einzureichen.

Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. Die Gestaltung der Rück- und Seitenansichten zu Nachbarständen hat neutral zu erfolgen (bevorzugt weiß) und darf keine Schriftzüge oder sonstige Werbung aufweisen. Dies gilt besonders bei zweistöckigen Ständen in Nachbarschaft zu einstöckigen Ständen, bzw. bei Abhängungen über den Ständen. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Standnachbarn. Die VDEI-Service GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.

Sämtliche Deckenabhängungen sowie die Nutzung von Hängepunkten dürfen nur durch die Vertragsdienstleister der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH erfolgen. Das entsprechende Formular finden Sie im Servicekatalog für Aussteller.

7. Auf- und Abbau

Die Auf- und Abbauzeiten entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Geschäfts– und Teilnahmebedingungen der VDEI-Service GmbH zur iaf 2017. Der Auf- und Abbau muss innerhalb der angegebenen Zeiten erfolgen und vollendet werden. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Die Ausstellungsfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. In den Messehallen gilt generelles Fahrverbot. Beantragung von Sondergenehmigungen ausschließlich schriftlich an das Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH.

8. Abfallentsorgung

Die umweltgerechte Abfallentsorgung ist sowohl beim Auf - und Abbau als auch bei der Durchführung von Ausstellungen für Aussteller und Veranstalter durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen geregelt und zu einer Aufgabe von zukunftsorientierter und wirtschaftlicher Bedeutung für alle Beteiligten geworden.

In den Ausstellungsständen selbst und in deren Nähe dürfen Kisten, Packmaterial und dergleichen nicht gelagert werden. Leicht brennbare Werkstoffabfälle (Hobelspäne, Holzreste, Sägemehl und dergleichen) müssen täglich - bei größerer Anhäufung auch mehrmals täglich - beseitigt werden. Für die Entsorgung Ihrer Abfälle nutzen Sie bitte die Formulare im Servicekatalog für Aussteller.

9. Unfallverhütung

Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Geräten etc. Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen o. ä. entsteht, haftet der Aussteller. Ferner verweisen wir auf das geltende Gerätesicherheitsgesetz.

10. Feuerschutz

Feuerlöschgeräte, Wandhydranten und Hinweisschilder dürfen weder zugestellt noch zugehängt, Notausgänge weder durch Ausstellungsstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden. Brennbare Materialien, gleich welcher Art, dürfen im Ausstellungsstand weder gelagert noch verwahrt werden. Das Aufbewahren von Verpackungsmaterialien aller Art innerhalb oder hinter den Ständen ist aus feuerpolizeilichen Gründen nicht gestattet (vgl. ebenfalls das Merkblatt über Brandschutz).

11. Zuständigkeit

Die Brandverhütung auf dem Ausstellungsgelände obliegt dem örtlichen Brandschutzingenieur. Den Ausstellern wird empfohlen, sich in allen feuerschutztechnischen Zweifelsfragen rechtzeitig mit dem Ausstellermanagement in Verbindung zu setzen.

Alle Stände sind so anzulegen, dass keine schwer kontrollierbaren Winkel entstehen. Nebenräume dürfen nicht durch Türen abgeschlossen werden und sind an einem Gang mit gegenüberliegendem Rückzugsweg anzuordnen. Unzulässig sind gefangene Räume d. h. Räume, die nur über einen anderen, von den allgemein zugänglichen Ausstellungsräumen baulich getrennten Raum oder Flur zugänglich sind und keinen weiteren Ausgang oder Notausgang besitzen.

Feuergefährliche Ausschmückungen und Gegenstände wie z. B. gewachste Blätter, Zellhorngegenstände und ähnliches dürfen nicht verwendet werden. Sämtliche für Dekorationszwecke verwendete brennbare Stoffe und Kunststoffe müssen schwer entflammbar und nach DIN 4102 imprägniert sein.

Die Eigenschaft "schwerentflammbar" kann nachträglich nur bei einem Teil dieser Stoffe durch Behandlung mit einem Flammschutzmittel erreicht werden. Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten.

Sofern Zweifel an der Wirksamkeit der Imprägnierung bestehen, insbesondere, wenn die Schwerentflammbarkeit bereits vor längerer Zeit durchgeführt wurde, entscheidet darüber eine Entflammungsprobe an einem kleinen Versuchsstück.

Abgeschnittene Bäume und Pflanzen dürfen nur in grünem Zustand zu Dekorationszwecken verwendet werden. Wenn während der Dauer der Ausstellung festgestellt wird, dass Bäume und Pflanzen austrocknen und dadurch leichter entflammbar werden, sind sie entweder zu entfernen oder nach Vorschrift der Städtischen Branddirektion schwerentflammbar zu machen. Bäume müssen bis ca. 50 cm über dem Boden astfrei sein. Torf ist stets feucht zu halten (Entzündungsgefahr durch Tabakwaren und andere Zündquellen!), Verkleidungen und Behänge sind so anzuordnen, dass Tabakabfälle oder Streichhölzer sich nicht darin verfangen können.

12. Gastronomie

Die gastronomische Versorgung erfolgt innerhalb der Hallen ausschließlich durch das Catering der Messe und Congress Centrum Halle Münsterland GmbH. Die entsprechenden Formulare für das Standcatering sowie die Informationen zu individuellen gastronomischen Angeboten stehen den Ausstellern im Servicekatalog für Aussteller zur Verfügung. Werden für das Freigelände zertifizierte Firmen von außerhalb beauftragt, ist dies schriftlich anzukündigen und die entsprechenden Lieferzugänge sind abzustimmen. Ein Befahren der Freiflächen mit Lieferfahrzeugen während der Messezeiten ist nicht zulässig. Die Versorgung kann nur über die Parkplätze erfolgen.

13. Gesetzliche Bestimmungen

Der Aussteller ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen voll verantwortlich. Dies gilt auch in Bezug auf das Gewerberecht zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und das Ladenschlussgesetz. Bezüglich der Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Aussteller gegebenenfalls die Informationspflicht.

14. Änderungen

Abweichungen von diesen Besonderen Messe– und Ausstellungsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

15. Abschließende Bestimmungen

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Ausstellungsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimung zu ersetzen.

16. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Münster (Westfalen). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden. Der deutsche Test ist verbindlich.


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